Abgesehen davon ist das Recht des Straßenverkehrs Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (durch Erlass der StVO; vgl. §21a II StVO), sodass die Berliner Verkehrssenatorin hier erst mal gar nichts zu melden hat, Art. 73, 74 I Nr. 22 GG.
Abgesehen davon ist das Recht des Straßenverkehrs Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (durch Erlass der StVO; vgl. §21a II StVO), sodass die Berliner Verkehrssenatorin hier erst mal gar nichts zu melden hat, Art. 73, 74 I Nr. 22 GG.
Manchmal vergesse ich ihn, bei Leihrädern geht’s nicht, …
Dies!
… Im Übrigen hat die Sache auch einen Grundrechtskontext (Art. 2 I GG): Die Gurtpflicht dient im Unterschied zur Helmpflicht dem Selbst- UND Fremdschutz - Staatliche Grundrechtseingriffe ausschließlich zum Zwecke des Selbstschutzes (Helmpflicht) sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich deutlich problematischer!
Ich sehe deinen Punkt und verstehe mich bitte nicht falsch, das ist trotz aller Fehler ein signifikanter Fortschritt gegenüber der aktuellen Lage!
… Dennoch, ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz bleibt ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz und die Rechtsunsicherheit und Schikanemöglichkeiten durch Polizei / Verwaltung und nachbarliches Denunziantentum sind einfach nicht (insb. in konservativ regierten Bundesländern) von der Hand zu weisen - wenn es schlecht läuft ist wie gesagt das Thema (in der aktuellen unausgegorenen Weise) die nächsten 20 Jahre erstmal vom Tisch und in Stein gemeißelt…
… Das Thema ist ohnehin derart politisiert, da erwarte ich dass (i) sauber im Ministerium gearbeitet wird und (ii) man keine Flanke gegenüber dem politischen Gegner aufmacht (vgl. GEG-Novelle)
Wenn’s nicht so traurig wäre, könnte man ja noch drüber lachen…
Hab heute mir tatsächlich mal die Zeit genommen, den Kabinettsentwurf juristisch durchzuarbeiten - das Ding ist ein unausgegorenes, widersprüchliches Monster an Überregulierung.
Bspw. gilt die 25g Grenze auch für Selbstanbauer, da davon ausgegangen wird, dass man Cannabis ähnlich einer Cherrytomate irgendwie sukzessive abernten könnte:
Eine erwachsene Person soll sich jedoch nicht deshalb im Bereich des verwaltungsrechtlichen Besitzverbots nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und der Strafbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bewegen, weil die ungeerntete Cannabispflanze an sich schon mehr als 25 Gramm wiegt. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass Erwachsene ihre angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit ernten können, dass sie maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Davon dass die Bußgelder bei Ordnungsverstößen höher sind als im Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Gentechnikrecht habe ich noch gar nicht angefangen…
… Wenn ich morgen Zeit dafür finde, kann ich gerne mal meine Analyse im DACH veröffentlichen - wir sollten auf das Ding über unsere Direktkandidaten noch Einfluss nehmen, bevor das Thema wieder 20 Jahre politisch von der Bildfläche verschwindet!
Faktisch / politisch natürlich korrekt, nichtsdestotrotz müsste die Nummer als Gesetzesvorlage des Bundesrates initiiert werden, sodass sich die Berliner CDU unilateral-populistisch hier auf die Hinterbeine stellen kann so viel wie sie will…